Mutterschutz
Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht vom Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung. Dieser Schutz besteht auch bei Inanspruchnahme des Karenzurlaubes ab der Bekanntgabe, bei Vätern frühestens ab der Geburt des Kindes, bis 4 Wochen nach der jeweiligen Beendigung. Eine Kündigung oder Entlassung ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes ist gesetzeswidrig und daher ungültig.
Wenn eine schwangere Dienstnehmerin innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung dem Lehrberechtigten von ihrer Schwangerschaft Mitteilung macht, wird die Kündigung rechtsunwirksam. Die Schutzfrist mit absolutem Beschäftigungsverbot beginnt 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und dauert mindestens 16 Wochen.
Darüber hinaus sind werdende Mütter durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Sie dürfen zu bestimmten Tätigkeiten nicht bzw. nur teilweise herangezogen werden (z. B. Arbeiten im Stehen, Heben und tragen von Lasten, Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Stoffen, Überstunden, etc).
Mütter und Väter haben Anspruch auf Karenzurlaub, wenn sie
- in einem Dienstverhältnis stehen
- mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben
- das Kind überwiegend selbst betreuen
Die Karenzzeit beginnt im Anschluss an die Schutzfrist und dauert maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes (Ausnahme Teilzeitkarenz).
Mütter/Väter müssen den ersten Karenzteil bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt ihren jeweiligen Lehrberechtigten bekannt geben.






























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