Erwerbstätigkeit während des Freiquartals/Freijahrs
Während des Freiquartals/Freijahrs darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, außer
- kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer für den Dienst erforderlichen Berechtigung zu vermeiden (z. B. bestimmte Lenkerberechtigungen).
- Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung.
- Nebenbeschäftigungen, die im gleichen Umfang bereits unmittelbar vor dem Freiquartal/Freijahr erlaubter Weise (schriftliche Meldung an die Dienstgeberin) ausgeübt wurden.
Auswirkungen
Vorrückungsstichtag - Dienstzeit: Die Stichtage für die Vorrückung, den Urlaub oder das Dienstjubiläum ändern sich durch das Freiquartal/Freijahr nicht. Außerdem zählen sie voll als ruhegenussfähige Dienstzeit.
Pensionsbeitrag: Beamte/Innen haben während der gesamten Rahmenzeit den vollen Pensionsbeitrag, d.h. vom ungekürzten Monatsbezug zu bezahlen.
Bei Vertragsbediensteten richtet sich der Sozialversicherungsbeitrag nach den tatsächlichen Bezügen.
Erholungsurlaub: Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird in dem/n Jahr/en, in denen das Freiquartal/Freijahr in Anspruch genommen wird, aliquotiert.
Beispiele:
Freiquartal
- vom 1.7.2010 bis 30.3.2010 = 3/4 des Urlaubs für 2010
- vom 1.12.2010 bis 28.2.2011 = 11/12 des Urlaubs für 2010; 5/6 für 2011
Freijahr
- 1.1.2009 bis 31.12.2009 = kein Urlaub für 2009
- 1.7.2009 bis 30.6.2010 = je 1/2 für 2009 und für 2010






























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