Sonderurlaub
Aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder einem besonderen Anlass kann auf Antrag des Bediensteten vom Dienststellenleiter ein Sonderurlaub gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Solche Gründe bzw. Anlässe können beispielsweise sein:
- Verehelichung
- Todesfälle von nahen Angehörigen
- eigene Übersiedlung
- aber auch Vorbereitung auf die Dienstprüfung.
(Die Dauer im letztgenannten Fall wurde allgemein vom
Bürgermeister verfügt).
Ein Sonderurlaub darf nur für solche Angelegenheiten gewährt werden, die keinem Erholungszweck dienen.






























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