Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung
Ein nicht verbrauchter Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht innerhalb der folgenden 2 Kalenderjahre verbraucht wird. Für diesen nicht verbrauchten Erholungsurlaub wird grundsätzlich auch kein Ersatz bzw. keine Abgeltung geleistet.
Nur aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ausschließlich bei Vertragsbediensteten, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Abgeltung erfolgen. Dabei wird zwischen Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung unterschieden.
Urlaubsentschädigung
Sie gebührt wenn bereits ein Anspruch auf Erholungsurlaub entstanden ist, das Dienstverhältnis aber vor dessen Verbrauch aus einem der folgenden Gründe endet:
- Kündigung durch die Gemeinde
- Entlassung ohne Verschulden des/der Vertragsbediensteten
- Begründeter Austritt
- Zeitablauf, einverständliche Auflösung oder Kündigung durch den
Vertragsbediensteten, wenn bei Ende des Dienstverhältnisses bereits
mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.
Die Höhe der Urlaubsentschädigung richtet sich nach dem Monatsbezug, der zum Ende des Dienstverhältnisses gebührt. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, den ruhegenussfähigen Zulagen und der Kinderzulage.
Ruhegenussfähige Zulagen sind z.B. Dienstalterszulage, Ergänzungszulage oder Dienstzulagen. Diese Zulagen sind in der Regel in der linken Spalte des Gehaltszettels unter dem Gehalt ausgewiesen. Nicht dazu zählen Nebengebühren, welche in der rechten Spalte des Gehaltszettels ausgewiesen sind.
Vertragsbediensteten mit einer
- 6-Tage-Woche gebühren 4% des Monatsbezugs pro Urlaubstag
- 5-Tage-Woche gebühren 4,8% des Monatsbezuges pro Urlaubstag
Urlaubsabfindung
Wenn eine Urlaubsentschädigung nicht gebührt, weil das Dienstverhältnis aus anderen als den oben angeführten Gründen beendet wird, besteht ein Anspruch auf Urlaubsabfindung für den bis zum Ende des Dienstverhältnisses nicht verbrauchten Erholungsurlaub.
Zu deren Bemessung muss zu erst die fiktive Urlaubsentschädigung, wie oben angeführt, berechnet werden. Der Betrag ist dann durch 52 zu teilen und mit der Anzahl der Wochen zu multiplizieren, die seit Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende des Dienstverhältnisses vergangen sind.
Wird das Vertragsbedienstetenverhältnis nur deshalb beendet, weil ein öffentliches Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet wird (Unterstellung unter die Dienstordnung 1994) oder wenn die/der Vertragsbedienstete vorzeitig ohne wichtigen Grund austritt,
dann gebührt weder Urlaubsabfindung noch Urlaubsentschädigung.






























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