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Fitnessstudio INJOY Wien
Aktion für Mitglieder der GdG-KMSfB
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Räucherlachs
Aktion für MitarbeiterInnen bis 1. März 2012
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Bild: CarbonNYC, flickr.com

Väterfrühkarenz
Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Urlaubstage werden aliquotiert
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Themen Menschen mit Behinderung

Behindertenvertrauensperson

Zur Unterstützung von behinderten MitarbeiterInnen gibt es gemäß dem Behinderteneinstellungsgesetz bei einer Anzahl von mindestens fünf begünstigten (Behinderung beträgt mindestens 50 %) MitarbeiterInnen eine Behindertenvertrauensperson.

Diese nimmt die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. der Personalvertretung wahr. Der Betriebsrat bzw. die Personalvertretung steht der Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten bei.

Aufgaben und Möglichkeiten der Behindertenvertrauensperson

Die Behindertenvertrauensperson ist insbesondere dazu berufen, auf die Anwendung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, zu achten, wahrgenommene Mängel dem Betriebrat bzw. der Personalvertretung und dem/r ArbeitgeberIn mitzuteilen, Vorschläge betreffend Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung zu machen, auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten ArbeitnehmerInnen hinzuweisen und an den Sitzungen des Betriebsrates bzw. der Personalvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen.

Der/die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, sich mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und die zu Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Vor allem achtet die Behindertenvertrauensperson darauf, dass der/die ArbeitgeberIn Rücksicht auf die Behinderung der ArbeitnehmerInnen nimmt - was, nach eigener Erfahrung oft nicht der Fall ist.

Jeder Dienstellenausschuss hat eine Behindertenvertrauensperson - und bis zu 2 Stellvertreter. Sobald jemand per Bescheid zum Kreis der begünstigten Behinderten (Grad der Behinderung mind. 50%) zählt, muss er dies nun dem Dienstgeber (Personalstelle) bekanntgeben. Von dort erfährt der/die begünstigte Behinderte, wer die Behindertenvertrauensperson ist.

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