Ergänzung der Dienstordnung und Vertragsbedienstetenordnung
Die 1. Wiener Landeskonferenz der GdG-KMSfB möge Verhandlungen mit der Dienstgeberin aufnehmen mit dem Ziel, folgende Ergänzungen der DO und VBO vorzunehmen;
1. Die DO 1994 soll analog § 40 AngG mit folgendem Wortlaut ergänzt werden:
"Die Rechte, die dem/der Beamten/in hinsichtlich Dienstverhinderung, Zahlungsfrist für Gehälter, Urlaub, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Probedienstverhältnis, Kündigung, Abfertigung, Tod des/der Beamten/in, ungerechtfertigte Entlassung, Rücktritt vom Dienstvertrag, Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen und Zeugnis zustehen, können weder aufgehoben noch beschränkt werden."
2. Die VBO 1995 soll analog § 40 AngG mit folgendem Wortlaut ergänzt werden: "Die Rechte, die dem/der Vertragsbediensteten hinsichtlich Dienstverhinderung, Zahlungsfrist für Gehälter, Urlaub, Fürsorgepflicht des/der Arbeitgebers/in, Probe-Dienstverhältnis, Kündigung, Abfertigung, Tod des/der Vertragsbediensteten, ungerechtfertigte Entlassung, Rücktritt vom Dienstvertrag, Frist zur Geltend-machung von Ansprüchen sowie Zeugnis zustehen, können weder aufgehoben noch beschränkt werden."
3. Dem § 31 Abs. 1 2. Satz DO wird nach "...der Vorgesetzte..." die Wörter „im Einzelfall“ hinzugefügt, so dass dieser lautet: „Der/die BeamteIn hat den Grund für die Dienstverhinderung unverzüglich zu bescheinigen, wenn es der/die Vorge-setzte im Einzelfall verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinander folgende Kalendertage dauert".
4. Dem § 13 Abs. 1 2. Satz VBO wird nach "...der Vorgesetzte..." die Wörter "im Einzelfall" hinzugefügt, so dass dieser lautet: "Der/die Vertragsbedienstete hat den Grund für die Dienstverhinderung unverzüglich zu bescheinigen, wenn es der/die Vorgesetzte im Einzelfall verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinander folgende Kalendertage dauert".
Begründung: ad 1) und 2) In der DO und VBO fehlt eine dem § 40 AngG entsprechende Bestimmung, die festlegt, dass nur für den/die ArbeitnehmerIn günstigere Bestimmungen zulässig sind ("einseitig zwingendes Recht", „Günstigkeitsprinzip“).§ 40 AngG lautet: "Die Rechte, die dem/der Angestellten auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 3, 8, 9, 10 letzter Absatz, 12, 14 Abs. 2, 15, 16, 17, 17a, 18, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2 bis 5, 21 bis 24, 29, 30 Abs. 2 bis 4, 31 Abs. 1, 34, 35, 37 bis 39 zustehen, können durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.“ § 6 Abs. 3 AngG betrifft die Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in, eine schriftliche Aufzeichnung über den Dienstvertrag auszuhändigen, §§ 8 und 9 AngG Ansprüche bei Dienstverhinderung, §§ 10 und 12 AngG Provisionen, § 15 AngG Zahlungsfrist für Gehälter, § 17 AngG Urlaub, § 18 AngG Fürsorgepflicht des/der Arbeitgebers/in, § 19 Abs.2 AngG Probedienstverhältnis, § 20 bis 22 AngG Kündigung, § 23 AngG Abfertigung, § 24 AngG Tod des/der Angestellten, § 29 AngG ungerechtfertigte Entlassung, §§ 30 und 31 AngG Rücktritt vom Dienstvertrag, § 34 AngG Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen, § 37 AngG Konkurrenzklausel, § 38 AngG Konventionalstrafen und § 39 AngG Zeugnis.
ad 3) und 4) Nach der vergleichbaren Bestimmung des § 8 Abs. 8 AngG ist der/die Angestellte verpflichtet, auf Verlangen des/der Dienstgebers/in einen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Eine solche Aufforderung hat anlässlich jedes einzelnen Dienstverhinderungsfalles neuerlich zu erfolgen. Eine generelle, gleichsam vorweg wirkende Festlegung der Verpflichtung zur Beibringung der Bestätigung für alle noch folgenden Dienstverhinderungsfälle durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betriebsübliche Praxis ist nach der Rechtssprechung des OGH nichtig. (Melzer-Azondanloo in Löschnigg: Angestelltengesetz Band 1, 8. Auflage, RZ 265 zu § 8 AngG, S.425). Die vorgeschlagene Änderung der DO/ VBO dient nur der Klarstellung.





























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