Ihre Frage - unsere Antwort


Altersteil­zeit

Der Antrag kann ab dem 1. Jänner 2022 an die Dienstgeberin gestellt werden.

m: dr(at)hg1.wien.gv.at

Dies ist frühestens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter möglich.

m: dr(at)hg1.wien.gv.at

Nein, es gibt nur die arbeitszeitreduzierte Variante.

m: dr(at)hg1.wien.gv.at

Die Hälfte der entstehenden Lohnlücke zum vorherigen Monatsbezug übernimmt die Dienstgeberin bzw. das AMS. Das bedeutet, wenn Sie von 40 Stunden auf 20 Stunden reduzieren bekämen Sie in der „normalen“ TZ lediglich 50% Gehalt, in der Altersteilzeit jedoch 75%.

 

Beschäftigungsausmaß

in %

volle Lohnlücke in %

Lohnausgleich der DG 50%

effektives Gehalt in %

24 Stunden

60%

40%

20%

80%

20 Stunden

50%

50%

25%

75%

16 Stunden

40%

60%

30%

70%

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Nein. Der Pensionsbeitrag wird weiterhin so bezahlt als hätten Sie die Altersteilzeit nicht angetreten.

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Umstieg ins Wiener Bedienste­tengesetz

Viele von uns fragen sich, ob sie ei­nen Umstieg in das neue Wiener Bedienstetengesetz (W­-BedG) wa­gen, oder ob sie nicht lieber in der beste­henden Dienstform bleiben sollen. Nach einer knapp zweijährigen Evaluierungs­phase ist ein Umstieg frühestens ab dem 1. April 2021 möglich.

Einiges wissen wir schon: Erwägt je­mand einen Umstieg, ist das der Dienstge­berin schriftlich mitzuteilen – die Voraus­setzungen nach der Zugangsverordnung müssen natürlich erfüllt sein. Weiters darf der Umstiegstermin nur ein Monatserster sein. Wichtig zu wissen: Das Um­stiegsrecht ist nicht befristet, das be­stehende Dienstverhältnis wird nicht aufgelöst, sondern im W­-BedG fortge­setzt, und man bleibt bei der ursprüngli­chen Krankenkasse versichert.

Doch in welches Gehaltsband wird man im Falle eines Umstiegs eingereiht, wieviel Urlaubsanspruch wird man ha­ben, welche Vordienstzeiten werden an­gerechnet?

Vermutlich mit März 2021 wird ein sogenanntes „Online-Tool(nur über das Intranet der Stadt Wien möglich) verfügbar sein. Wenn man diesen mit den relevanten Daten befüllt, erhält man rasch darüber Auskunft, welche dienstrechtlichen und monetären Aus­wirkungen ein Umstieg in das W-BedG vermutlich hätte.

Wir empfehlen, das „Online-Tool“ abzuwarten, um die Unterschiede zwischen beiden Möglichkeiten in Ruhe abzuwägen. Erst nach einem konkreten Entschluss über einen etwaigen Umstieg ist eine Anfrage frühestens ab 1. April 2021 sinnvoll.

m: dr(at)hg1.wien.gv.at

Der Umstieg wird ab 01. April 2021 möglich sein.

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Nur Gewerkschaftsmitglieder die bereits die schriftliche Information der Dienstgeberin erhalten haben können einen Termin vereinbaren.

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Spätestens 3 Monate vor geplantem Wirksamkeitsbeginn. 

Ausnahme: 
möchte jemand mit 1. April, 1. Mai oder 1. Juni 2021 umsteigen ist das nur möglich, wenn der Antrag bis spätestens 30. Juni.2021 bei der Dienstgeberin einlangt. Der Umstieg wird dann rückwirkend veranlasst. (Formular – Bekanntgabe des Interesses am Umstieg)

Der Umstieg kann immer nur zum Monatsersten erfolgen.

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Nein, der Umstieg ist unbefristet möglich.
Sie können jedoch nur einmal umsteigen und danach nicht mehr in Ihr altes Dienst- und Besoldungsrecht zurück.

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Nein, jede/jeder Bedienstete bleibt bei der Krankenkasse versichert, wo sie/er auch zum Zeitpunkt des Umstieges versichert war. Durch den Umstieg wird das Dienstverhältnis nämlich lediglich geändert und nach dem Wiener Bedienstetengesetz fortgesetzt.

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JA!

Derzeit werden aufgrund von europarechtlichen Vorgaben die Vordienstzeiten von Beamtinnen/ Beamten und Vertragsbediensteten amtswegig überprüft und neu berechnet. Diese Neuberechnung der Vordienstzeiten wirkt sich nur auf die besoldungsrechtliche Stellung bis zum Umstiegstermin (im „alten System“) aus. Ab dem Umstiegszeitpunkt gelten nur mehr die (Einstufungs-)Regeln des Wiener Bedienstetengesetzes (Seitenaufruf nur über die Intranetseite der Stadt Wien möglich). Die amtswegige Neuberechnung der Vordienstzeiten im „alten System“ betrifft ausschließlich Zeiten, die vor der Aufnahme in den Dienst zur Stadt Wien liegen. Die amtswegige Neuberechnung der Vordienstzeiten im „alten System“ findet auf jeden Fall unabhängig vom Umstieg statt. Da im „alten System“ bei ca. 65.000 (!) Personen die Neuberechnung der Vordienstzeiten durchgeführt werden muss, ist auf jeden Fall mit einer entsprechenden Erledigungsdauer zu rechnen.

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Wenn für Ihre Modellfunktion eine Dienstausbildung vorgeschrieben ist, müssen Sie diese nach dem Umstieg absolvieren.

Sollten Sie im „alten System“ schon eine Dienstprüfung absolviert haben, kann diese ganz oder teilweise angerechnet werden. Wenn Ihre Dienstprüfung nur teilweise angerechnet wird, müssen Sie die ergänzenden Module der Dienstausbildung machen. Weitere Infos sind hier vorzufinden (Seitenaufruf nur über die Intranetseite der Stadt Wien möglich).

Die Dienstgeberin wird Ihnen in der schriftlichen Information mitteilen, ob Sie eine Dienstausbildung absolvieren müssen bzw. welche Konsequenzen im Falle des Nichtbestehens entstehen.

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Im Wiener Bedienstetengesetz ist ein maximales jährliches Urlaubsausmaß von 240 Stunden (30 Tage) vorgesehen. Dieses ist abhängig vom Lebensalter und der Dienstzeit zur Stadt Wien.

  • Basis > 200 Stunden (25 Tage)
  • Lebensalter 33 und Dienstzeit 5 Jahre > 216 Stunden (27 Tage)
  • Lebensalter 43 und Dienstzeit 10 Jahre > 240 Stunden (30 Tage)

Bspl.: Eine Vertragsbedienstete/ein Vertragsbediensteter mit Dienstanstellung am 1. Okober 2015 möchte mit 1. September 2021 umsteigen. Aufgrund des Lebensalters von 43 Jahren hat sie/er bereits einen erhöhten Urlaubanspruch von 240 Stunden, erfüllt jedoch zum Zeitpunkt des Umstiegs das Ausmaß laut Wiener Bedienstetengesetz von 10 Jahre Dienstzeit nicht. Somit verringert sich das Urlaubsausmaß ab dem nächstfolgenden Kalenderjahr auf 216 Stunden, bis zum Erreichen der 10jährigen Dienstzeit, also bis zum Jahr 2025.

Der nicht verfallene Resturlaub vergangener Jahre, sowie der aktuelle Jahresurlaub, bleiben im Umstiegsjahr erhalten. Wird der Umstiegstermin mit 1.1. festgesetzt gilt sofort das „neue“ Urlaubsausmaß, da ein gesamtes Kalenderjahr herangezogen wird.

m: dr(at)hg1.wien.gv.at

  • andere Gehaltsansätze
  • Bezahlung nach Tätigkeit, einer Modellstelle zugeordnet
  • keine Nebengebühren mehr, nur noch wenige Vergütungen (z.B. Mehrdienstleistungen)
  • Umreihungen, Höherreihungen, Rückreihungen möglich, wenn sich die Tätigkeit ändert
  • kein Pragmatikum
  • Urlaub höchstens 6 Wochen, abhängig von den Lebensjahren und der Dienstzeit
  • keine Samstagsregelung mehr
  • sonstige Karenzurlaube für maximal 3 Jahre insgesamt vorgesehen

m: dr(at)hg1.wien.gv.at

  • Formular – Bekanntgabe des Interesses am Umstieg - an Ihrer zuständigen Personalstelle abgeben
  • Ein genauer Umstiegstermin muss in der Mitteilung angegeben werden , damit Umstiegshindernisse bzw. die genaue dienst- und besoldungsrechtliche Stellung festgestellt werden können
  • Die Personalstelle prüft und gibt Rückmeldung ob die Umstiegsvoraussetzungen erfüllt werden. Auch wenn die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, erhält die/der Bedienstete eine Rückmeldung.
  • Wenn die Umstiegsvoraussetzungen erfüllt werden muss ein zweites Formular zur Anrechnung von berufseinschlägigen und gleichwertigen Tätigkeiten von der Bediensteten/dem Bediensteten ausgefüllt werden und gegebenfalls mit Nachweisen (z.B. Dienstzeugnis) belegt werden. Dieses muss innerhalb von 3 Monaten ab Erhalt des Schreibens – Erfüllung der Umstiegsvoraussetzungen - wieder der zugehörigen Personalstelle abgegeben werden. Diese beurteilt die bekannt gegebenen Tätigkeiten auf Berufseinschlägigkeit und Gleichwertigkeit und ermittelt somit die anrechenbaren (Vor-)Dienstzeiten.
  • Erst wenn Ihre Personalstelle die anrechenbaren (Vor-)Dienstzeiten ermittelt hat, kann die MA 2 eine schriftliche Information erstellen, in der die neue besoldungsrechtliche Stellung, sowie die vorgesehenen Rechtsfolgen und Modalitäten des Umstieges festgehalten sind.
  • Innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der schriftlichen Information der Dienstgeberin, muss die eigentliche „Umstiegserklärung“ inklusive der „Information der Dienstgeberin“ bei der MA 2 – Personalservice oder der Personalstelle unterfertigt einlangen (Eingangsstempel beachten).
  • Unterfertigt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Umstiegserklärung sowie die schriftliche Information der Dienstgeberin, akzeptiert sie/er (vollständig!) die festgehaltenen Rechtsfolgen, diese sind auch nicht verhandelbar! Sollte die Erklärung mit Bedingungen oder Änderungen versehen werden sind diese unwirksam und der Umstieg kann zum gewünschten Termin nicht erfolgen.
  • Die wirksame, abgegebene Umstiegserklärung kann nicht mehr widerrufen werden!
  • Unterfertigt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Umstiegserklärung nicht, erfolgt auch kein Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz.

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Durch den Umstieg wird das Dienstverhältnis lediglich geändert und nach dem Wiener Bedienstetengesetz fortgesetzt. Das bedeutet auch, dass zeitabhängigen Rechte wie z.B. Entgeltfortzahlung erhalten bleiben oder gesondert geregelt werden (z.B. Abfertigung alt).

m: dr(at)hg1.wien.gv.at

Vertragsbedienstete:

  • Diensteintritt bis 31.12.2004: der Abfertigungsbetrag wird zum Zeitpunkt des Umstiegs eingefroren und jährlich aufgewertet. Ab dem Umstiegszeitpunkt gilt die MitarbeiterInnenvorsorgekasse in die ein Beitrag von 1,53 % des Bruttolohnes von der Dienstgeberin einbezahlt wird.
  • Diensteintritt ab 1.1.2005: für diese Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gilt bereits die MitarbeiterInnenvorsorgekasse. Diese läuft normal weiter.

Beamtinnen/Beamte:

  • Ab dem Umstiegszeitpunkt gilt die MitarbeiterInnenvorsorgekasse in die ein Beitrag von 1,53 % des Bruttolohnes von der Dienstgeberin einbezahlt wird. Für die Zeit vor dem Umstieg besteht für Beamtinnen/Beamte kein Anspruch auf Abfertigung „alt“ und auch keine MitarbeiterInnenvorsorgekasse. Mit dem Umstieg verwirkt die Beamtin/der Beamte ihren/seinen Anspruch auf Treuegeld.

m: dr(at)hg1.wien.gv.at


Mobiles Arbeiten

Bereits 1975 erhielt der Magistrat der Stadt Wien die Ermächtigung durch den Gemeinderat, Verträge mit Gastgewerbebetrieben abzuschließen, um den MitarbeiterInnen in zahlreichen Dienststellen verbilligtes Mittagessen zu ermöglichen.

Seit Juli 2020 ist die Verwendung von Essensmarken in der Höhe von acht Euro pro Arbeitstag statt wie bisher 4,40 Euro zulässig. Für Urlaubs-, Feiertags- oder Krankenstandstage sowie sonstige Tage einer Dienstverhinderung dürfen diese nicht ausgegeben werden.

Seit Beginn der Corona-Pandemie, wo vermehrt mobil gearbeitet wird bzw. werden muss, stellen sich viele Bedienstete und auch Vorgesetzte die Frage, ob die Es-sensmarken weiterhin bezogen werden dürfen. Die Antwortet lautet: JA!

Schon 2017, zu Beginn des Projekts NAWI (Neues Arbeiten für Wien), kam diese Frage in Zusammenhang mit disloziertem Arbeiten auf. Infolgedessen wurden von der Magistratsdirektion FAQs ausgearbeitet, die auf die Ausgabe der Essensmarken eine klare Antwort geben: Disloziertes Arbeiten, und damit auch Mobiles Arbeiten, bedeutet, im Dienst zu sein – es verändert sich lediglich der Dienstort, weshalb der Anspruch bestehen bleibt.

m: dr(at)hg1.wien.gv.at

 

Das Mobile Arbeiten ist mit 01. Juli 2020 in den Regelbetrieb der Stadt Wien eingegliedert worden.

m: dr(at)hg1.wien.gv.at

Die Zustimmung der Kollegin oder des Kollegen ist Voraussetzung.

m: dr(at)hg1.wien.gv.at

Nein, es ist nichts anzuschaffen. Die Dienstgeberin hat grundsätzlich für die erforderliche Ausstattung zu sorgen.

m: dr(at)hg1.wien.gv.at

Beide Fragen sind mit Ja zu beantworten.

  • Die Arbeitszeit ist klar zu regeln.

  • Eine mindestens 40 %ige betriebliche Anwesenheit ist notwendig.
    Ausnahmen nur mit Zustimmung der Personalvertretung möglich.

m: dr(at)hg1.wien.gv.at

 

Ja, das ist möglich. Allerdings gilt dann der Weg von der Örtlichkeit des mobilen Arbeitens zur Dienststelle (oder auch umgekehrt) nicht als Arbeitszeit. Bedeutet, die Arbeitszeit wird in diesem Fall unterbrochen und beginnt an der nächsten Örtlichkeit erst weiter zu laufen.

m: dr(at)hg1.wien.gv.at

 


Recht

Kurze, klare Antwort: Nein. Es handelt sich um zwei unterschiedliche rechtliche Bereiche, die man jedoch miteinander berücksichtigen muss. 

Die Elternkarenz (EK) umfasst, salopp formuliert, die Zeit für das Kind. Sie gebührt auf Antrag (gegen Entfall der Bezüge) längstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Die EK beginnt frühestens acht Wochen nach der Geburt bzw. bei längerer Schutzfrist (Mehrlingsgeburten, Kaiserschnitt) im Anschluss daran. Der Beginn und das Ende der EK ist jedenfalls innerhalb von acht Wochen nach der Geburt der Dienstgeberin zu melden – unabhängig von der Dauer der Schutzfrist.
Beginn und Ende der Elternkarenz ist relevant. Viele KollegInnen verbrauchen vor Beginn der EK im Anschluss an die Schutzfrist Urlaub, dieser verlängert aber nicht die maximale Dauer der EK. ACHTUNG: Der Verbrauch des Erholungsurlaubs zählt zum Zuverdienst.

Kinderbetreuungsgeld (KBG) ist Geld für das Kind. Das Kinderbetreuungsgeld regelt also, vereinfacht gesagt, das Finanzielle. Es gibt zwei Varianten: das Kinderbetreuungskonto und die einkommensabhängige Variante. Unabhängig von der gewählten Variante beginnt die Laufzeit immer mit dem Geburtsdatum. Wird Wochengeld bezogen, ruht das KBG, die Laufzeit verlängert sich dadurch nicht.

Kein Fall gleicht dem anderen. Eine individuelle Beratung bei Ihrer Gewerkschaftsvertretung rechnet sich – Mitglied sein zahlt sich aus!

m: regina.mueller(at)wien.gv.at

 

Diensteintritt VOR 1. Jänner 2018:
Das Ausmaß des Erholungsurlaubes bei einer 5 Tage Woche beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden:

  • bis zum 33. Lebensjahr > 200 Stunden (25 Tage)
  • ab dem 33. Lebensjahr > 216 Stunden (27 Tage)
  • ab dem 43. Lebensjahr > 240 Stunden (30 Tage)
  • ab dem 57. Lebensjahr > 264 Stunden (33 Tage)
  • ab dem 60. Lebensjahr > 280 Stunden (35 Tage)


Diensteintritt NACH 1. Jänner 2018:
Das Ausmaß des Erholungsurlaubes bei einer 5 Tage Woche beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden:

  • bis zum 33. Lebensjahr > 200 Stunden (25 Tage)
  • ab dem 33. Lebensjahr > 216 Stunden (27 Tage) nach 5-jähriger Dienstzeit
  • ab dem 43. Lebensjahr > 240 Stunden (30 Tage) nach 10-jähriger Dienstzeit


Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem das genannte Lebensalter erreicht wird. Bei einer Beschäftigung von weniger als fünf Tagen pro Woche und bei Teilzeitkräften wird das Ausmaß des Erholungsurlaubs entsprechend umgerechnet. Der Urlaub ist im Einvernehmen zwischen MitarbeiterIn und Dienstgeberin zu vereinbaren. Grundsätzlich sollte der Urlaub in dem Kalenderjahr verbraucht werden, in dem er entsteht. Ist das nicht möglich, verfällt der erworbene Urlaub nach zwei abgelaufenen Kalenderjahren.

m: margit.pollak(at)wien.gv.at

 

Auch wenn die Stadt Wien als Dienstgeberin Urlaubsreisen während der anhaltenden COVID-19-Pandemie prinzipiell nicht verbieten kann – es sind dennoch einige Regeln einzuhalten.

Von Reisen in Gebiete, sei es in Österreich oder im Ausland, für die die Sicherheitsstufen 5 oder 6 gelten, wird generell abgeraten. Außerdem besteht nach wie vor befristet eine Meldepflicht der Urlaubsadresse, da die Stadt Wien hier eine Fürsorgepflicht für ihre MitarbeiterInnen hat.

Sofern für Rückreisende keine gesonderten gesundheitsbehördlichen Vorgaben für das jeweilige Urlaubsgebiet gelten, können Bedienstete nach ihrer Rückkehr bzw. nach Beendigung des Erholungsurlaubs den Dienst antreten. Bei der Rückkehr aus Ländern und Gebieten mit genannten Sicherheitsstufen muss eine zehntägige (Heim-)Quarantäne angetreten werden, die erst am fünften Tag durch einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 oder einen Antigentest beendet werden kann.

Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und der Nebengebühren im Ausmaß bis zu einer Woche besteht unter anderem nur dann, wenn die gesundheitsbehördlichen Vorgaben nicht bereits 24 Stunden vor Urlaubsantritt in Kraft waren. Andernfalls liegt ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des/der Bediensteten vor, das keinen Entgeltfortzahlungsanspruch rechtfertigt.

m: dr(at)hg1.wien.gv.at

 

Meistens ja! Die Dienstgeberin kann das fälschlicherweise angewiesene Geld, den so ge­  nannten Übergenuss, zurückverlangen, wenn der Fehler der oder dem Bediens­ teten hätte auffallen müssen. Und das für den Zeitraum der letzten drei Jahre. Die einzige Möglichkeit, dass das irrtümlich ausbezahlte Geld nicht zurückerstattet werden muss, besteht nur dann, wenn man es „in guten Glauben“ erhalten hat. Das ist aber schlüssig zu beweisen.

Ein schlüssiger Beweis dafür wäre zum Beispiel eine von Monat zu Monat unterschiedliche Gehaltssumme, wes­ wegen ein Übergenuss nicht aufgefallen ist; oder dass die Auszahlung von Ne­ bengebühren zu Recht erwartet werden konnte. Ist das aber nicht der Fall, wird die Dienstgeberin den Übergenuss beim nächsten Mal einbehalten. Um Bediens­ tete finanziell nicht zu überfordern, ist es auch möglich, dass der Übergenuss in Raten einbehalten wird.

Der Verwaltungsgerichtshof folgt beim Übergenuss einer sehr strengen Rechtsprechung. Es ist trotz des Irrtums der auszahlenden Stelle nicht entschei­ dend, ob die/der Bedienstete in Besol­ dungsfragen gebildet ist, oder ob sie/er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzu­ nehmen. Entscheidend ist, ob es mög­ lich oder zumutbar gewesen wäre, einen Übergenuss zu erkennen. Es lohnt sich also allemal, seinen Gehaltszettel genau anzusehen und bei Unklarheiten sofort zu überprüfen.

m: margit.pollak(at)wien.gv.at

Alle Jahre wieder werden uns Fragen gestellt wie etwa:

  • Wieviel Pflegeurlaub hat man im Jahr?
  • Muss ich mit der Person, die ich pflege, an derselben Adresse gemeldet sein?
  • Wen darf ich pflegen?
  • Ich habe drei Kinder, gilt die Regelung pro Kind?

Zur Klarstellung: Einen Pflegeurlaub gibt es nicht! Der rechtlich richtige Begriff heißt Pflegefreistellung, denn jemanden zu pflegen ist kein Erholungsurlaub. Das gesetzliche Höchstausmaß für eine Pflegefreistellung im Ausmaß von sechs Werktagen im Kalenderjahr, sofern dieser bereits verbraucht wurde, in Sonderfällen von weiteren sechs Werktagen, hängt vom jeweiligen Anlassfall ab. Eine Mutter zum Beispiel, deren drei Kinder nacheinander eine Woche lang krank sind, kann nicht für jedes Kind das gesetzlich normierte Höchstausmaß der Pflegefreistellung in Anspruch nehmen.

Einige Verbesserungen, die wir in den letzten Jahren erreichen konnten: Ein krankes Kind, welches das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nun bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt begleitet werden. Auch für minderjährige Kinder, die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen, haben Bedienstete nun Anspruch auf eine Pflegefreistellung, wenn diese krank sind und Betreuung brauchen.

Detaillierte Auskünfte zur Pflegefreistellung erhalten Sie von Ihrem/Ihrer Personalvertreter/in.

m: kurt.mrzena-merdinger(at)wien.gv.at

Wir alle kennen ihn, den Nebengebührenkatalog. Er ist dick wie ein Telefonbuch und unübersichtlich, weil es zu viele Zusatzleistungen der MitarbeiterInnen gibt, die extra abgegolten werden. Außerdem sind diese Nebengebühren auch abhängig von der Anwesenheit der Bediensteten bzw. der Tätigkeit, die genau an diesem Tag ausgeübt wird.

Die younion hat es geschafft, im Zuge der Ausarbeitung des Wiener Bedienstetengesetzes diese „ehemaligen Nebengebühren“ auf ein Minimum zu reduzieren, indem diese weitgehend in das Grundgehalt inkludiert wurden.

Zusatzleistungen, die noch extra abgegolten werden, findet man nun sehr übersichtlich in der Vergütungsverordnung. Dazu gehören Überstunden, Sonnund Feiertagsvergütungen bzw. -ablöse, Nachtarbeit, Bereitschaftsdienste und auch Vortragshonorare, welche nach wie vor extra verrechnet werden dürfen und in ihrer Vielfältigkeit aufgeschlüsselt sind.

In jenen Bereichen, wo steuerliche Vorteile vorhanden sind, wurden extra Gehaltsschemata eingezogen. Diese erhalten aufgrund der mit der Tätigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse zusätzlich eine Erschwernisabgeltung von EUR 150 oder EUR 200. Die Verteilung dieser regelmäßig gleichbleibenden Zahlungen über das gesamte Jahr wirkt sich sowohl rechnerisch als auch administrativ positiv für die Bediensteten aus.

m: julia.fichtl(at)wien.gv.at

Die Dienstordnung (§ 31) sowie die Vertragsbedienstetenordnung (§ 13) sprechen davon, dass der Dienstgeberin eine Dienstverhinderung - also auch ein Krankenstand - unverzüglich zu melden ist.

Was ist nun mit unverzüglich gemeint? Ist es in Ordnung, in der Früh einfach nicht in den Dienst zu kommen, erst einmal Eltern und Freunde telefonisch um Rat und Hausmittel zu fragen - und sich erst dann zu melden, wenn durch ärztliche Abklärung am Nachmittag "offiziell" ist, dass man wirklich krank ist? Oder muss man womöglich im Falle eines Herzinfarktes in der Früh den Dienstgeber sofort informieren, bevor man noch die Rettung ruft?

Zwischen beiden Extremen liegen Welten, genauso zwischen dem, was mit "unverzüglich" gemeint ist.

Im juristischen Sinne meint "unverzüglich" nicht "sofort", sondern: ohne unnötigen Aufschub. Das heißt, wenn es möglich und zumutbar ist, erfolgt eine Meldung unmittelbar. Gibt es einen triftigen Hinderungsgrund, der eine Verzögerung bewirkt, und erfolgt die Meldung ehestmöglich nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes, so ist auch diese Meldung als unverzüglich zu sehen.

m: dr(at)hg1.wien.gv.at

BeamtInnen und Vertragsbedienstete sowie BeamtInnen des Ruhestandes sind - unverzüglich und schriftlich - von verschiedenen Meldepflichten betroffen. Dazu zählen:

  • Namensänderung
  • Standesveränderung
  • Änderung des Wohnsitzes
  • Veränderung der Staatsangehörigkeit

Weiters müssen bei gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst (z.B. bei einem Domizilwechsel) eine Adresse außerhalb des Wohnsitzes, der Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung oder Befähigung (Führerschein!), des Dienstausweises (gilt auch für BeamtInnen des Ruhestandes) oder eines Dienstabzeichens, die Adresse für die schnellstmögliche Zustellung amtlicher Verständigungen, der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, Dienstverhinderungen oder Pflegefreistellungen sowie der Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes gemeldet werden.

Diese Meldepflichten gelten unabhängig von anderen Vorschriften, wie z. B. von jenen in Bezug auf Anspruch eine Kinderzulage nach der Besoldungsordnung 1994 etc..

m: dr(at)hg1.wien.gv.at


Pension

Wenn nur eine sehr niedrige Pension bezogen wird, wird diese mit der Ausgleichszulage so weit erhöht, dass sie dem gesetzlich geregelten Mindesteinkommen entspricht. Der Gesamtbetrag aus Pension und Ausgleichszulage wird oft als „Mindestpension“ bezeichnet.
Sie bekommen die Ausgleichszulage, wenn Sie im Inland leben und Ihr monatliches Einkommen als Alleinstehende/Alleinstehender weniger als EUR 933,06 und als Ehepaar weniger als EUR 1.398,97 beträgt (Stand 2019).


Ab 2020 können ein/e Alleinstehende/r mit 30 Arbeitsjahren EUR 1.080, mit 40 Arbeitsjahren EUR 1.315 und Ehepaare mit 40 Arbeitsjahren EUR 1.782 als Pensionsbonus erhalten. Im Rahmen der erforderlichen 30 bzw. 40 Arbeitsjahre können fünf Jahre durch Kindererziehungszeiten und ein Jahr durch Präsenzund Zivildienst ersetzt werden.
Die Ausgleichszulage und der Pensionsbonus sind ab 2020 steuerpflichtig.

Vorteil dieser Maßnahme: Armutsvermeidung im Alter und ein stärkerer Anreiz, mit Arbeitsjahren länger ins System einzuzahlen. Profitieren werden jene, die viele Jahre hart gearbeitet haben, aber trotzdem nur eine geringe Pension erhalten – etwa wegen eines geringen Einkommens oder langer Teilzeitbeschäftigung, wie sie häufig bei Frauen und bei Müttern vorliegt.

Ob Sie Anspruch auf die erhöhte Ausgleichszulage haben, kann Ihnen die Pensionsversicherungsanstalt sagen.

Deine Ansprechpersonen zur Pension findest Du hier!

Ja.

  • Beamtinnen und Beamten können dies als Gewerkschaftsmitglieder im Zuge der Pensionsberatung tun. Sie erhalten von uns eine detaillierte und unverbindliche Berechnung Ihres voraussichtlichen Ruhegenusses und können zudem bis zu drei verschiedene Stichtage berechnen lassen, um finanzielle Unterschiede zu sehen.
  • Vertragsbedienstete können sich ihre voraussichtliche Pension über die PVA berechnen lassen.

Deine Ansprechpersonen zur Pension findest Du hier!

  • Bei BeamtInnen ist die auszahlende Stelle, wie auch zuvor, die Stadt Wien MA2.
  • Bei Vertragsbediensteten ist die auszahlende Stelle die Pensionsversicherungsanstalt (PVA).

Deine Ansprechpersonen zur Pension findest Du hier!

  • Bei Beamten als auch Beamtinnen liegt das Regelpensionsalter bei 65 Jahren.
  • Bei Vertragsbediensteten liegt das Regelpensionsalter der Männer bei 65 Jahren, der Frauen bei derzeit 60 Jahren. Ab 2024 wird das Pensionsalter der Frauen jedes Jahr um 6 Monate angehoben, bis sie schlussendlich im Jahr 2033 auch ein Regelpensionsalter von 65 Jahren haben.

Deine Ansprechpersonen zur Pension findest Du hier!

Frühestens 6 Monate vor dem gewünschten Antrittsdatum ist der Antrag auf Versetzung

  • in den Ruhestand (BeamtInnen) bzw.
  • die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (Vertragsbedienstete)

in der Dienststelle abzugeben. 

Deine Ansprechpersonen zur Pension findest Du hier!


Allgemein

Um die Aktualität von Speiselokale, welche Essenmarken der Bediensteten der Stadt Wien annehmen, aufrecht erhalten zu können, bieten wir folgenden >>> internen Link <<<(nur über einen Zugang mittels Lan-User möglich) an.

 

Die Kultur- und Sportvereinigung (KSV-Prater) der Hauptgruppe 1 in der Rustenschacherallee 3 im zweiten Bezirk steht allen SportlerInnen der Hauptgruppe 1 zur Verfügung, das Sportrestaurant Atrium sorgt für das leibliche Wohl unserer Mitglieder. Die Räumlichkeiten des KSV kann man auch für Seminare und Feiern anmieten.

Weiters betreibt der KSV ein Hotel mit 25 komfortablen Zimmern, mitten im Wiener Prater und nur 30 Minuten vom Zentrum entfernt. Weitere Infos finden Sie auf der Webseite des KSV.

Das Infocenter der younion bietet nicht nur telefonische Auskünfte an, sondern man kann auch bei zwei Standorten persönlich vorbei kommen. Die genauen Adressen und Telefonnummern finden Sie hier: Infocenter.

Ermäßigungen für Einzeleintritts-, Tages- und Monatskarten - Städtische Bäder

Besucherinnen und Besucher der Bäder, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, erhalten unentgeltlichen oder ermäßigten Eintritt. Als Ausweis wird an den städtischen Hallenbadkassen eine Bäderlegitimation ausgestellt. Während der Sommermonate werden die Kombibäder der Stadt Wien, das sind die Hallenbäder mit angeschlossenem Sommerbad, organisatorisch als Sommerbad geführt. Dadurch haben die Badezeitbeschränkung und die Kurzzeitkarte in der Schwimmhalle keine Gültigkeit.

Bedienstete der Stadt Wien

Voraussetzung und Nachweis für die Bäderlegitimation: Dienstausweis, Dienstkarte, Bestätigung der Dienststelle über das aufrechte Dienstverhältnis Hallenbad: ermäßigt Sauna: ermäßigt Wannenbad: ermäßigt Sommerbad: ermäßigt Monatskarte: nicht ermäßigt.

Weitere Informationen erhalten Sie unter diesem >>> LINK <<<.

Wir haben für jeden Geschmack das richtige Angebot. Das Vitalhotel Styria oder das Hotel Grimmingblick werden von unseren Mitgliedern sehr gerne besucht - Urlaubsdestinationen zu einem tollen Preis. Aber auch externe AnbieterInnen haben attraktive Angebote für unsere Mitglieder geschnürt. Hier finden Sie die Urlaubsangebote für unser Mitglieder.

HERA - Vorsorge Untersuchungen

"Deiner Gesundheit zuliebe!"

Die Vorsorgeuntersuchung gliedert sich in zwei Termine:

Ihr erster Termin beinhaltet in der Regel die Blutabnahme, Anamnese, klinische Untersuchung, Blutdruckmessung und die Bestimmung des BMI (Body-Mass-Index). Bitte kommen Sie daher nüchtern zu Ihrem ersten Termin, der ca. eineinhalb Stunden Zeit beanspruchen wird; bei dieser Untersuchung wird mit Ihnen ein 2. Termin vereinbart, an welchem Ihre Befunde besprochen werden (ca. halbe Stunde).

Wochentags zwischen 8.00 und 14.00 Uhr

Weitere Infos unter 01/3135045888


Younion

Nein. Diese steuerlich begünstig­ ten Sonderzahlungen zu bekom­men (die auch als 13. und 14. Monatsgehalt bezeichnet werden), ist NICHT selbstverständlich. Diese wur­den von Gewerkschaften erkämpft und müssen jedes Jahr aufs Neue verteidigt werden. Ihre Anfänge gehen bis in das 19. Jahrhundert zurück, als Arbeitgeber freiwillige Zusatzleistungen in Form von Lebensmitteln geleistet haben. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde ihre Veranke­rung in den Kollektiv­- und Arbeitsver­trägen mit den Sozialpartnern lange und hart verhandelt. Heute entspricht das Urlaubs- und Weihnachtsgeld je einem Monatsentgelt – gesetzlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht.

Trotzdem ist es für viele Bedienste­te selbstverständlich, dass es aufs Kon­to kommt. Gerade im Corona-Jahr sind diese zusätzlichen Einkommen für viele besonders wichtig. Vor allem wenn wir „über den Tellerrand“ blicken, in Rich­tung Privatwirtschaft, wo Arbeitslosig­keit und Kurzarbeit überhandnehmen.

Viele haben mit finanziellen Einbußen zu kämpfen, doch die Sonderzahlungen kommen ungekürzt. Dafür haben sich die Gewerkschaften eingesetzt. Deshalb sollten wir als MitarbeiterInnen der Stadt Wien positiv in die Zukunft schauen. Denn in dieser Krisensituation wurden wir außergewöhnlich aufgefangen. Niemand wurde aufgrund von COVID­-19 in Kurzarbeit geschickt oder gekündigt, und das Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleibt uns Gemeindebediensteten auch in der Krise in voller Höhe erhalten.

m: julia.fichtl(at)wien.gv.at

Der Verantwortliche für die Hauptgruppe 1 ist Manfred Obermüller. Er wurde im November 2019 als Vorsitzender gewählt und ist das Sprachrohr zur Dienstgeberin sowie in allen relevanten Gremien der Personalvertretung und younion vertreten.

younion _ Die Daseingewerkschaft, seit Ende November 2015 (vormals Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe). Ein neuer Name war notwendig geworden, da alle zu vertretenden ArbeitnehmerInnen aus inzwischen mehr als 260 Berufsgruppen stammen. Der einheitliche und umfassende Name younion _ Die Daseinsgewerkschaft repräsentiert nun alle Bereiche und Berufe.

Ja, diese gibt es auf den verschiedensten Ebenen. Zum Beispiel in den örtlichen Dienststellen - darüber gibt Ihnen der Dienststellenvorsitzende gerne Auskunft. Zur Zeit bieten wir Ihnen vergünstigten Gutscheine von REWE, OMV, Spar, Eduscho/Tschibo und Marionnaud an. Bestellungen sind direkt vor Ort bei den Dienststellenausschüssen zu tätigen.

Auf unserer Homepage finden Sie im Ressort "Der direkte Draht" schnell und zielorientiert ihre nächste Ansprechperson.

Der direkte Draht

Allen die sich gerne weiterbilden bietet die younion spezielle Seminare an. Für verschiedene Kurse, die extern belegt weren, werden auch Zuschüsse angeboten. Nähere Details findet man unter younion Bildung.

younion Bildung

Im Gewerkschaftsbeitrag hat der Österreichische Gewerkschaftsbund für alle Mitglieder eine große Versicherung inkludiert. Diese beinhaltet zum Beispiel den Berufsschutz, eine Solidaritätsversicherung, Rechtschutz oder verschiedene Unterstützungen. Nähere Details finden sie in dem Bereich Rechtsschutz, wobei das ÖGB-Sicherheitspaket in Form einer PDF runtergeladen werden muss.

ÖGB-Sicherheitspaket


Gewerk­­schafts­­bund

Ja, das ist möglich. Umso mehr Mitglieder wir im ÖGB vereinen, umso stärker können wir die Interessen der ArbeitnehmerInnen vertreten und umsetzen. Wie zum Beispiel die Jahreskarte für alle Mitarbeiter:innen oder die Erhöhung der Essenmarken auf € 2,-, welche im Jahr 2023 in Verhandlungen genommen wurden. Weitere Informationen folgen demnächst.

Mitgliedsanmeldung downloaden (Version 2023) oder direkt Online 

Ja, die gibt es. Die wichtigsten Unterscheidungen sind:

Personalvertretung der Stadt Wien

  • Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG)
  • Rein örtlich und nur gegenüber der DienstgeberIn wird vertreten
  • Alle aktiven Bediensteten können wählen
  • Gesetzliche Beitragsleistung von 0,1% des Bruttogrundgehaltes ohne Nebengebühren
  • Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf den Dienststellen
  • Stärke durch Gesetz

Gewerkschaft younion

  • Statuten des Vereins des Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB)
  • Vertretungsrecht ohne örtliche Begrenzung
  • Alle Mitglieder können wählen
  • Freiwilliger Betragsleistung von 1% des Bruttogrundgehaltes ohne Nebengebühren
  • Verhandlungen für Lohn- und Gehaltsverhandlungen (inkl. 13. und 14. Gehalt)
  • Stärke durch Mitgliederzahlen